Widerrufs des Schutzstaus bei sog. „Exil-Afghanen“ und jungen Volljährigen; Abschiebestopp Afghanistan

In jüngerer Zeit widerruft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in zahlreichen Fällen, in welchen noch vor wenigen Jahren jungen unbegleiteten Minderjährigen die Flüchtlingseigenschaft wegen (drohender) Zwangsrekrutierung durch die Taliban zugesprochen wurde, bereits kurz nach Erreichen deren Volljährigkeit im Alter zwischen etwa 19 und 21 Jahren den Flüchtlingsstatus.

Die Folgen eines Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung können weitreichend sein.

Wurde der Schutzstatus zurückgenommen oder widerrufen, betrifft dies auch die dazugehörige Aufenthaltserlaubnis. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Verpflichtung zur Ausreise besteht oder gar eine Abschiebung droht. Hier gibt es eine Reihe von Möglichkeiten für die weitere Aufenthaltssicherung. Zu diesen zählen u.a. die Ausbildungsduldung, die Beschäftigungsduldung, die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung, das Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende sowie für Erwachsene, der Aufenthalt aus humanitären Gründen oder der Aufenthalt in Härtefällen. Auch familiäre Gründe oder gesundheitliche Aspekte können ein Aufenthaltsrecht begründen oder einen Duldungsgrund darstellen.

Falls Sie betroffen sind, kontaktieren Sie uns im besten Falle bereits bei Ankündigung eines Verfahrens zum Widerruf oder der Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder von Abschiebeverboten, um alle Möglichkeiten für einen weiterhin gesicherten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu behalten.

Darüber hinaus kann nach neuer Rechtsprechung „angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie“ ein Abschiebungsverbot § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auch für alleinstehende, junge und gesunde Männer aus Afghanistan bestehen (VGH BW, U.v. 17.12.2020, Az. A 11 S 2042/20; OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 – 1 LB 351/20).

Dazu unterstützen wir Sie gerne bei einem Wiederaufgreifensantrag beim BAMF auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes.